3D/2D CAD-Viewer und 3D-NativeCAD Converter
Im Folgenden aufgeführt sind die Lizenzbestimmungen der 3D-Tool GmbH & Co.KG (nachfolgend "Lizenzgeber" genannt) für die Benutzung der 3D-Tool Software und deren Komponenten sowie der enthaltenen Dokumentation (nachfolgend "Software" genannt). Mit Installation der Software erkennen Sie (nachfolgend "Lizenznehmer" genannt) diese Lizenzbestimmungen an.
WENN SIE MIT DEN LIZENZBESTIMMUNGEN NICHT EINVERSTANDEN SIND, DARF DIE SOFTWARE NICHT INSTALLIERT ODER VERWENDET WERDEN.
1. SCHUTZ VOR UNBERECHTIGTER NUTZUNG, VERVIELFÄLTIGUNSRECHTE
1.1. Jede Nutzungsart der Software, die über diesen Endbenutzerlizenzvertrag hinaus geht, ist untersagt. Alle Nutzungsrechte, die hier nicht ausdrücklich freigegeben werden, verbleiben beim Lizenzgeber und dessen Lizenzgebern.
1.2. Verwendet der Lizenznehmer die Software über die ihm überlassenen Nutzungsrechte hinaus, ist der Lizenzgeber berechtigt, die unberechtigte Nutzung der Software entsprechend den aktuell gültigen Lizenzpreisen in Rechnung zu stellen.
1.3. Das Emulieren, Verändern, Dekompilieren, Disassemblieren der Software sowie das Entbündeln von Softwarekomponenten ist untersagt. Die Software darf exakt nur so verwendet werden, wie diese vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt wurde. Ferner untersagt sind das Entfernen oder Umgehen eines Kopierschutzes oder vergleichbarer Mechanismen, sowie das Entfernen, Verändern oder Unterdrücken von Copyrights, Handelsmarken, Firmenlogos, Lizenzinformationen und anderen Programmkennzeichen. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Erlöschen der Lizenz und der Lizenzgeber behält sich eine straf- und / oder zivilrechtliche Verfolgung vor.
1.4. Die Nutzung der in der Software enthaltenen Funktionen zur Darstellung und Konvertierung von CAD-Dateien ist nur über die Benutzeroberfläche der Software und deren Batchmodus zulässig. Die automatisierte Erzeugung oder Ausführung solcher Batchdateien ist untersagt. Eine Nutzung dieser Funktionen durch Ansteuerung, Einbettung oder Einbindung der Software oder einzelner Komponenten durch bzw. in andere Software- oder Hardwareprodukte ist untersagt.
1.5. Der Lizenznehmer darf die Software nur vervielfältigen soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Der Lizenznehmer ist weiter berechtigt, von der überlassenen Software eine Sicherungskopie anzufertigen.
1.6. Erlischt das Nutzungsrecht des Lizenznehmers, ist dieser verpflichtet, die Software und alle Kopien von seinem Computersystem zu entfernen. Er verpflichtet sich ebenso, alle Lizenzmaterialien und Aktivierungscodes sowie alle Kopien derselben zu vernichten.
2. NUTZUNGSRECHTE
2.1. Eine Einzelplatzlizenz gewährt dem Lizenznehmer das einfache, weltweite, zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Software mit dieser Lizenz auf EINEM Einzelplatzsystem (Workstation) für die lokalen Nutzer des Einzelplatzsystems zu aktivieren. Der Lizenznehmer ist unter keinen Umständen berechtigt, eine Einzelplatzlizenz in irgendeiner Weise auf mehr als einem Einzelplatzsystem zu verwenden oder eine solche Verwendung zu gestatten. Wird die Software auf einem Mehrplatzsystem (Server) installiert oder im Netzwerk zugänglich gemacht (Remote-Zugriff), darf die Software nur von Nutzern mit individueller Einzelplatzlizenz verwendet werden.
2.2. Eine Serverlizenz gewährt dem Lizenznehmer das einfache, weltweite, zeitlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Recht, die Software mit dieser Lizenz auf einem Mehrplatzsystem (Server) oder im Netzwerk zugänglich (Remote-Zugriff) auszuführen und für die vertraglich vereinbarte Anzahl von Nutzern zugänglich zu machen. Wird die Software nicht mehr auf einem Mehrplatzsystem oder im Netzwerk zugänglich ausgeführt, darf die Software mit der Serverlizenz auf Einzelplatzsystemen ausgeführt werden, solange deren Anzahl fünfzig Prozent (50%) der vertraglich vereinbarten Anzahl von Nutzern nicht überschreitet und die Bestimmungen für Einzelplatzlizenzen eingehalten werden.
2.3. Der Lizenznehmer darf vertraglich beauftragten Dritten gestatten, die Software unter Einhaltung der Bestimmungen dieser EULA zu aktivieren und zu nutzen. Die Nutzung durch vertraglich beauftragte Dritte ist auf Dienstleistungen für den Lizenznehmer beschränkt.
2.4. Der Lizenznehmer darf verbundenen Unternehmen gestatten, die Software unter Einhaltung der Bestimmungen dieser EULA zu aktivieren und zu nutzen. Als verbundene Unternehmen gelten juristische Personen, die direkt oder indirekt vom Lizenznehmer kontrolliert werden, die mit dem Lizenznehmer unter gemeinsamer Kontrolle stehen oder die den Lizenznehmer kontrollieren. Von einer solchen Kontrolle soll ausgegangen werden, wenn ein Stimmrecht oder ein ähnliches Recht fünfzig Prozent (50%) oder mehr der ausgegebenen Gesamtanteile umfasst.
2.5. Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Bestimmungen der EULA verantwortlich. Eine Verletzung der EULA durch beauftragte Dritte oder verbundene Unternehmen gilt als eine vom Lizenznehmer begangene Vertragsverletzung.
2.6. Wird die Software im Rahmen einer Volumenlizenz genutzt, gelten, neben den Bestimmungen dieser EULA, für den Umfang der Nutzung die vertraglichen Vereinbarungen im entsprechenden Volumenlizenzvertrag.
2.7. Für die Free Viewer Version der Software gewährt der Lizenzgeber das einfache, weltweite, zeitlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Recht, die Software auf beliebigen Systemen zu privaten und gewerblichen Zwecken auszuführen und zu verwenden (Free Viewer Lizenz).
2.8. Für die Komponenten der Software, die in den unter Verwendung der Software erstellten "ausführbaren" Dateien (EXE-Dateien) enthaltenen sind, gewährt der Lizenzgeber das einfache, weltweite, zeitlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Recht, diese auf beliebigen Systemen zu privaten und gewerblichen Zwecken auszuführen und zu verwenden (Free Viewer Lizenz).
2.9. Zum Test des vollen Funktionsumfangs der Software kann vor dem Erwerb einer Lizenz beim Lizenzgeber einmalig eine kostenlose Demo-Lizenz angefordert werden. Die Rechte an dieser Lizenz werden zeitlich beschränkt für die Dauer des Testzeitraums übertragen und können jederzeit widerrufen werden. Wird die Software mit einer Demo-Lizenz ausgeführt und verwendet, sind jegliche kommerzielle Nutzung und die Nutzung zu Produktionszwecken untersagt.
3. UPDATES
3.1. Alle Service-Updates innerhalb einer Hauptversion können vom Lizenznehmer kostenlos installiert, ausgeführt und verwendet werden.
3.2. Veröffentlicht der Lizenzgeber neue Hauptversionen der Software, kann der Lizenznehmer ein kostenpflichtiges Update seiner Lizenz auf die jeweils aktuelle Hauptversion durchführen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
4. ÜBERTRAGUNG VON LIZENZEN
4.1. Zur Übertragung einer Lizenz von einem Computer zu einem anderen müssen alle Versionen und Kopien der Software vom ersten Computer gelöscht werden und die Software darf zukünftig nur noch auf dem zweiten Computer ausgeführt werden.
4.2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software unter gleichzeitiger Übertragung seiner Nutzungsrechte an einen Dritten weiterzugeben. Die Übertragung beinhaltet sämtliche unter einer Lizenz erworbenen Versionen und Updates der Software. Die teilweise Übertragung von Lizenzen ist nicht gestattet. Mit der Übergabe erwirbt der Dritte die Nutzungsrechte an der Software. Gleichzeitig erlöschen alle Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Dieser ist verpflichtet, sämtliche bei ihm verbliebenen Kopien der Software umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Er verpflichtet sich ebenso, alle Lizenzmaterialien und Aktivierungscodes sowie alle Kopien derselben zu vernichten. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn die Weitergabe in einer zeitweisen Überlassung besteht, die nicht Vermietung ist.
4.3. Zur Übertragung einer Lizenz auf einen neuen Eigentümer, muss dem Lizenzgeber der neue Eigentümer schriftlich und unterschrieben vom ursprünglichen Lizenznehmer mitgeteilt werden. Zur Nutzung der Software ist der neue Lizenznehmer verpflichtet, den Endbenutzerlizenzvertrag (EULA) der Software zu akzeptieren. Das Nutzungsrecht des ursprünglichen Lizenznehmers an diesen Versionen und Updates erlischt mit der Übertragung.
5. EXPORTBESCHRÄNKUNG
5.1. Der Lizenznehmer erkennt hiermit an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Software den Exportkontrollgesetzen und -vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigtem Königreich unterliegen. Unbeschadet der weiteren Pflichten gemäß dieser Ziffer 5 wird der Lizenznehmer die sich aus diesen Exportkontrollgesetzen und -vorschriften ergebenden Verpflichtungen und Auflagen jederzeit selbstständig überwachen und einhalten.
5.2. Die Software darf nicht von Endnutzern verwendet werden, die in Aktivitäten in Bezug auf Massenvernichtungswaffen involviert sind, außer diese sind durch Export-Gesetze und Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika dazu ermächtigt. Solche Aktivitäten umfassen, sind jedoch nicht zwangsläufig darauf beschränkt: (1) die Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von Nuklearmaterial, Nuklearanlagen oder Nuklearwaffen; (2) die Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von Raketen oder in Bezug auf die Unterstützung bei Raketenprojekten; und (3) die Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen oder biologischen Waffen. Mit Installation oder Benutzung, erkennt der Lizenznehmer vorstehenden Verpflichtungen an und bezeugt, dass er nicht in Aktivitäten wie oben genannt involviert ist.
6. EINGESCHRÄNKTE RECHTE DER US-REGIERUNG
Die Software sowie begleitende Dokumentationen werden als "kommerzielle Computersoftware" und "kommerzielle Computersoftwaredokumentation" gemäß den geltenden Richtlinien der zivilen und militärischen Beschaffungsverordnungen der USA sowie den entsprechenden Zusätzen zu diesen Verordnungen bereitgestellt. Wird die Lizenz durch oder im Namen der US-Regierung oder durch einen Haupt- oder Unterlieferanten der US-Regierung (gleich auf welcher Ebene) erworben, stehen der Regierung nur die Rechte an der Software und der begleitenden Dokumentation zu, die in diesen Lizenzbestimmungen aufgeführt sind; in Einklang mit 48 CFR 227.7201 bis 227.7202-4 (bei Erwerb durch das US-Verteidigungsministerium) und 48 CFR 2.101 und 12.212 (bei Erwerb durch andere Behörden) sowie zutreffender Folgebestimmungen.
Hersteller: 3D-Tool GmbH & Co. KG, Im Steiles 23/1, 69469 Weinheim, Deutschland.
7. SACHMÄNGEL UND HAFTUNG
7.1. Werden die Nutzungsrechte an der Software unentgeltlich eingeräumt (Free Viewer Lizenz, Demo-Lizenz), findet weder kaufrechtliches noch sonstiges Gewährleistungsrecht Anwendung. Der Lizenznehmer akzeptiert bei kostenloser Nutzung die Software in der Form, wie diese derzeit vorliegt, und ihm stehen keinerlei Gewährleistungsansprüche zu.
7.2. Werden die Nutzungsrechte an der Software unentgeltlich eingeräumt (Free Viewer Lizenz, Demo-Lizenz), haftet der Lizenzgeber nur für vorsätzlich und arglistig verursachte Schäden.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
8.2. Ist der Lizenznehmer ein Unternehmen oder besitzt der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist der Gerichtsstand der registrierte Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt, den Lizenznehmer an seinem Firmensitz beziehungsweise Wohnsitzgerichtsstand zu verklagen.
8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
3D-Tool GmbH & Co. KG
Im Steiles 23/1
69469 Weinheim
Deutschland